DGUV Information 208-061
Lagereinrichtungen und -Lagergeräte
Anwendungsbereich der DGUV Information 208-061
Diese DGUV Information findet Anwendung auf Lagereinrichtungen und Ladungsträger.
Diese DGUV Information findet auf Lagereinrichtungen insoweit keine Anwendung, als im jeweiligen Landesbaurecht spezielle Regelungen enthalten sind.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
- Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke. Regale sind z. B. Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahrregale und mehrgeschossige Regaleinrichtungen. Schränke sind z. B. Schränke mit Flügel-, Roll- oder Schiebetüren, Schränke mit Schubladen oder Auszügen, mehrgeschossige Schrankeinrichtungen und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen.
- Ladungsträger sind zur Wiederverwendung bestimmte Paletten mit oder ohne Stapelhilfsmittel sowie Stapelbehälter. Paletten sind z. B. Flachpaletten aus Holz, Stahl, Kunststoff oder Leichtmetall.Stapelbehälter sind Behälter, deren Aufbauten mit dem Unterbau fest verbunden sind, z. B. Box- und Gitterboxpaletten, Stapelwannen und Stapelkästen.
- Stapelhilfsmittel sind zur Wiederverwendung bestimmte Hilfsmittel, die mit den Flachpaletten zu verbinden sind. Dies sind z. B. Rahmen und Rungen, die aufgesetzt, auf- oder eingesteckt werden sowie deren Verbindungen. Siehe auch DIN EN ISO 445 „Paletten für die Handhabung von Gütern; Begriffe“.
Allgemeine Anforderungen für die DGUV Information 208-061
Lagereinrichtungen und -geräte müssen nach der DGUV Information 208-061 (bisher DGUV Regel 108-007) und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Bau und Ausrüstung
Gemeinsame Bestimmungen für Lagereinrichtungen und Ladungsträger
Ausführung
Lagereinrichtungen und Ladungsträger müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung gemäß den Angaben in der Betriebsanleitung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente und/oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein.
Falls für bestimmte Lagereinrichtungen und Ladungsträger gemäß allge- mein anerkannten Regeln der Technik abweichende Anforderungen exis- tieren (z. B. DIN EN 15 512 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung“, DIN EN 15095 „Kraftbetriebene verschiebbare Paletten- und Fachbodenregale, Umlauf- regale und Lagerlifte – Sicherheitsanforderungen“), sind diese abweichen- den Anforderungen maßgeblich. Für nicht normativ geregelte Lagerein- richtungen und Ladungsträger gelten die folgenden Anforderungen.
Statische Anforderungen
Hierzu zählen: Sicherheit gegen Bruch, Steifigkeit, Durchbiegung, Horizontalkräfte, Standsicherheitsfaktor, Aufstellflächen und Belastungen aus dem Gebäude.
Äußere Gestaltung
Bauelemente von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern – insbesondere deren Ecken und Kanten – müssen durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden.
Bei Metallböden kann dies z. B. durch Umbördelung oder Abwinkelung der Kanten erreicht werden.
Zusätzliche Bestimmungen für Lagereinrichtungen
Standsicherheit
Die Standsicherheit von Regalen und Schränken muss in jedem Betriebs- zustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern (siehe Abschnitt 4.1.2.4) zu berücksichtigen. Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen in besonderer Weise gesichert sein.
Als standsicher können unter Voraussetzung ausreichender Tragfähigkeit und lotrechter Aufstellung im Allgemeinen angesehen werden:
- Regale und Schränke mit entsprechendem Eigengewicht
- Schränke mit Ausziehsperren, die das Aufziehen jeweils nur einer Schublade zulassen
- Schränke mit Flügeltüren, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Vierfache der Schranktiefe beträgt
- Regale sowie Schränke mit Schiebe- oder Rolltüren, die von Hand be- und en-laden werden, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Fünffache der Regal- oder Schranktiefe beträgt
- Regale aufgrund ihrer Verbindungs- und Aufstellungsart.
Besondere Sicherungen sind z.B. Verbindungen der Regale untereinander oder mit geeigneten Bauwerksteilen.
Aufbau- und Betriebsanleitungen
Für Regale muss eine Aufbau- und Betriebsanleitung vorliegen, die Hinweise für Aufstellung, Betrieb und notwendige Sicherheitsmaßnahmen enthält. Dies gilt auch für Schränke, deren Bauart besondere Hinweise für Aufstellung und Betrieb erforderlich macht.
Sicherungen gegen Heraus- oder Herabfallen
Bauelemente von Regalen und Schränken müssen so ausgeführt oder gesichert sein, dass sie durch unbeabsichtigtes Lösen weder heraus- noch herabfallen können.
Solche Bauelemente sind z.B. eingesteckte Rahmenteile, eingehängte oder eingesteckte Einlegeteile sowie Schubladen und Auszüge.
Auflagen zur Aufnahme der Ladeeinheiten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass sie nicht herabfallen können, sie müssen die Ladeeinheiten sicher aufnehmen können.
An Regalen, die mit Fördermitteln be- und entladen werden, müssen die Träger gegen eine Aushebekraft von mindestens 5000 N gesichert sein. Die Sicherungselemente müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
Sicherungen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut
Die nicht für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut gesichert sein. Die Dimensionierung der Sicherungen muss den Abmessungen und Lasten der Ladeeinheiten bzw. des Lagerguts entsprechen.
Die Bereiche über Regaldurchgängen müssen sicher gegen das Herabfallen von Ladeeinheiten und gegen das Hindurchfallen von Lagergut ausgeführt sein.
Doppel-Regale, die von zwei Seiten mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln beladen werden, müssen Durchschiebesicherungen aufweisen, die bis zu einer Höhe von mindestens 150 mm wirksam sind.
Durchschiebesicherungen sind nicht erforderlich, wenn bei mittiger Einlagerung zwischen den von beiden Seiten eingebrachten größten Ladeeinheiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 mm gewährleistet ist.
An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen Schutzmaßnahmen gegen herabfallende Gegenstände getroffen sein. Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen ausreichend dimensioniert und ausreichend befestigt sein.
Anfahrschutz
Ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen an ihren Eckbereichen – auch an Durchfahrten – durch einen ausreichend dimensionierten, nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen Anfahrschutz gesichert sein. Dies gilt nicht für die Innenseiten ortsfester Endregale bei verfahrbaren Einrichtungen.
Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz angesehen werden, wenn er den betrieblichen Anforderungen genügt, jedoch mindestens eine kinetische Energie von 400 J aufnehmen kann und mindestens 0,3 m hoch ist. Es darf dabei zu keiner Berührung der Stütze kommen.
Die betriebliche Praxis zeigt, dass Stützen auch in höher gelegenen Bereichen beschädigt werden. Es empfiehlt sich daher, Anfahrschutz mit einer Höhe von 400 mm und im Einzelfall auch mehr zu verwenden.
Ein defekter oder verformter Anfahrschutz ist zeitnah zu ersetzen.
Aufstellung
Regale müssen lotrecht aufgestellt sein. Abweichungen der Regalstützen von der Lotrechten in Längs- und Tiefenrichtung der Regale dürfen bei voller Beladung nicht mehr als 1/200 der Regalstützenhöhe betragen.
Kennzeichnung
An ortsfesten Regalen, an verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen grundsätzlich folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
- Hersteller oder Einführer,
- Typbezeichnung,
- Baujahr oder Kommissionsnummer,
- zulässige Fach- und Feldlasten,
- maximale Last der Ladeeinheit,
- gegebenenfalls elektrische Kenndaten.
Die Angabe der zulässigen Fachlasten ist nicht erforderlich, wenn stattdessen die maximale Anzahl der Ladeeinheiten pro Fach und die maximale Last der Ladeeinheit angegeben sind.
Bei Regalen und Schränken, die von Hand be- und entladen werden und die eine Fachlast von weniger als 200 kg oder eine Feldlast von weniger 1000 kg besitzen (z. B. Büroregale), kann auf die oben genannten Angaben verzichten werden.
Die Fachlast ist diejenige Last, die in ein Fach eingebracht werden kann. Die Feldlast ist die Summe der Fachlasten in einem Feld, wobei in der Regel eine gleichmäßig verteilte Last zugrunde gelegt wird.
Sind Ihre Regale sicher und wurden in den letzten 365 Tagen geprüft?
Jetzt kostenlos vom Profi beraten lassen!
Betrieb
Gemeinsame Bestimmungen für Lagereinrichtungen und Ladungsträger
Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat für den Umgang mit Lagereinrichtungen und Ladungsträgern unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die notwen- digen Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Inhalte der Betriebsanweisungen sind den Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung zu vermitteln.
Belastung
Die vom Hersteller vorgegebene zulässige Belastung von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern darf nicht überschritten und ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Ladeeinheiten dürfen nicht stoßartig abgesetzt werden.
Schutz gegen herabfallende Gegenstände
Lagereinrichtungen und Ladungsträger sind so zu beladen, dass das Lager- gut nicht heraus- oder herabfallen kann. Dies schließt ein, dass auch bei einem Wechsel des Lagergutes Lagereinrichtungen und Ladungsträger dem Lagergut angepasst werden.
Eine Anpassung kann z. B. durch Verstellen von Tiefenauflagen oder Wechsel von Gitterrosten erfolgen.
Beseitigung von Mängeln
An Lagereinrichtungen und Ladungsträgern festgestellte Mängel, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, müssen unverzüglich und sach- gerecht behoben werden. Bis zu deren Beseitigung sind die betreffenden Lagereinrichtungen und Ladungsträger der Benutzung zu entziehen.
Besondere Bestimmungen der DGUV-Information-208-061 für Lagereinrichtungen
Regale
Regale dürfen nur unter Beachtung der vom Hersteller mitgelieferten Auf- bau- und Betriebsanleitungen durch hierin besonders unterwiesene Personen aufgestellt und umgebaut werden. Der Umbau von Regalen darf nur in unbeladenem Zustand erfolgen.
Prüfung von Lagereinrichtungen
Lagereinrichtungen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Unternehmer Art und Umfang erforderlicher Prüfungen, die Prüffristen, und die Qualifikation des Prüfpersonals im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
§ 14 Abs. 2 BetrSichV regelt die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können.
Der Unternehmer muss also grundsätzlich selbst prüfen, ob seine Lagereinrichtungen Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu gefährlichen Situationen führen können. Stellt er fest, dass bei- des zutrifft, muss er wiederkehrende Prüfungen entsprechend der ermittelten Prüffristen durchführen lassen.
Mit Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, ist zum Beispiel dann zu rechnen, wenn Regale mit Gabelstaplern oder sonstigen Flurförderzeugen beladen und entladen werden. Bei kraftbetriebenen Regalen ist immer damit zu rechnen, auch dann, wenn sie von Hand be- und entladen werden.
Zu den Inhalten der Prüfung von Regalen (insbesondere verstellbaren Palettenregalen) siehe DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“ und DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“.
Ihre letzte Regalprüfung ist schon lange her?
Jetzt kostenlos vom Profi beraten lassen!
Hauptsitz
Im Riebeisen 19
D - 71404 Korb bei Stuttgart
info@rosdeutschland.de
T.: +49 7151 502750
F.: +49 7151 502521
Follow us on
Copyright 2024 © by ROS Deutschland GmbH. All rights reserved.