DGUV Information 208-061

Lagereinrichtungen und -Ladungsträger

Anwendungsbereich der DGUV Information 208-061

Diese Regel ersetzt die DGUV Regel 108-007.

Die DGUV Information 208-061 richtet sich an Unternehmen, die ortsfeste Regalsysteme in ihren Betriebsstätten nutzen, und beschreibt grundlegende Anforderungen an deren sicheren Betrieb. Sie unterstützt insbesondere bei der Durchführung regelmäßiger Prüfungen sowie bei der Organisation von Instandhaltung und Gefährdungsbeurteilung im Sinne des
Arbeitsschutzes. Ziel ist es, Unfälle durch beschädigte oder unsachgemäß genutzte Regale zu vermeiden.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke. Regale sind z. B. Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahrregale und mehrgeschossige Regaleinrichtungen. Schränke sind z. B. Schränke mit Flügel-, Roll- oder Schiebetüren, Schränke mit Schubladen oder Auszügen, mehrgeschossige Schrankeinrichtungen und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen. 
  2. Ladungsträger sind zur Wiederverwendung bestimmte Paletten mit oder ohne Stapelhilfsmittel sowie Stapelbehälter. Paletten sind z. B. Flachpaletten aus Holz, Stahl, Kunststoff oder Leichtmetall. Stapelbehälter sind Behälter, deren Aufbauten mit dem Unterbau fest verbunden sind, z. B. Box- und Gitterboxpaletten, Stapelwannen und Stapelkästen. 
  3. Stapelhilfsmittel sind zur Wiederverwendung bestimmte Hilfsmittel, die mit den Flachpaletten zu verbinden sind. Dies sind z. B. Rahmen und Rungen, die aufgesetzt, auf- oder eingesteckt werden sowie deren Verbindungen. Siehe auch DIN EN ISO 445 „Paletten für die Handhabung von Gütern; Begriffe“.

Allgemeine Anforderungen für die DGUV Information 208-061

Arbeitsmittel wie Regalsysteme, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, müssen gemäß § 14 der BetrSichV regelmäßig von einer befähigten Person geprüft werden. Die DIN EN 15635 legt dafür eine jährliche Mindestprüffrist fest, was auch in der TRBS 1201 als bewährte Praxis gilt. Die DGUV Information 208-061 (bisher DGUV Regel 108-007) konkretisiert zusätzlich die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Prüfung für ortsfeste Regale im betrieblichen Einsatz.

Bau und Ausrüstung

Gemeinsame Bestimmungen für Lagereinrichtungen und Ladungsträger

Ausführung
Lagereinrichtungen und Ladungsträger müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung gemäß den Angaben in der Betriebsanleitung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente und/oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein.

Statische Anforderungen
Hierzu zählen: Sicherheit gegen Bruch, Steifigkeit, Durchbiegung, Horizontalkräfte, Standsicherheitsfaktor, Aufstellflächen und Belastungen aus dem Gebäude.

Äußere Gestaltung
Bauelemente von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern – insbesondere deren Ecken und Kanten – müssen durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden.

In der DGUV Information 208-061 ist ebenso festgehalten, wie die Verkehrswege und Gänge zu gestalten sind und was beim
Aufstellen der Regalanlagen zu beachten ist.

DGUV Regel 108-007 Traglastschild von ROS Detuschland

Zusätzliche Bestimmungen für Lagereinrichtungen

Standsicherheit
Die Standsicherheit von Regalen und Schränken muss in jedem Betriebs- zustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern (siehe Abschnitt 4.1.2.4) zu berücksichtigen. Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen in besonderer Weise gesichert sein.

Als standsicher können unter Voraussetzung ausreichender Tragfähigkeit und lotrechter Aufstellung im Allgemeinen angesehen werden:

  • Regale und Schränke mit entsprechendem Eigengewicht
  • Schränke mit Ausziehsperren, die das Aufziehen jeweils nur einer Schublade zulassen
  • Schränke mit Flügeltüren, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Vierfache der Schranktiefe beträgt
  • Regale sowie Schränke mit Schiebe- oder Rolltüren, die von Hand be- und en-laden werden, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Fünffache der Regal- oder Schranktiefe beträgt
  • Regale aufgrund ihrer Verbindungs- und Aufstellungsart.

Besondere Sicherungen sind z.B. Verbindungen der Regale untereinander oder mit geeigneten Bauwerksteilen.

Aufbau- und Betriebsanleitungen
Für Regale muss eine Aufbau- und Betriebsanleitung vorliegen, die Hinweise für Aufstellung, Betrieb und notwendige Sicherheitsmaßnahmen enthält. Dies gilt auch für Schränke, deren Bauart besondere Hinweise für Aufstellung und Betrieb erforderlich macht.

Sicherungen gegen Heraus- oder Herabfallen
Bauelemente von Regalen und Schränken müssen so ausgeführt oder gesichert sein, dass sie durch unbeabsichtigtes Lösen weder heraus- noch herabfallen können.

Solche Bauelemente sind z.B. eingesteckte Rahmenteile, eingehängte oder eingesteckte Einlegeteile sowie Schubladen und Auszüge.

Auflagen zur Aufnahme der Ladeeinheiten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass sie nicht herabfallen können, sie müssen die Ladeeinheiten sicher aufnehmen können.

An Regalen, die mit Fördermitteln be- und entladen werden, müssen die Träger gegen eine Aushebekraft von mindestens 5000 N gesichert sein. Die Sicherungselemente müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

Sicherungen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut
Die nicht für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut gesichert sein. Die Dimensionierung der Sicherungen muss den Abmessungen und Lasten der Ladeeinheiten bzw. des Lagerguts entsprechen.

Die Bereiche über Regaldurchgängen müssen sicher gegen das Herabfallen von Ladeeinheiten und gegen das Hindurchfallen von Lagergut ausgeführt sein.

Doppel-Regale, die von zwei Seiten mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln beladen werden, müssen Durchschiebesicherungen aufweisen, die bis zu einer Höhe von mindestens 150 mm wirksam sind.

Durchschiebesicherungen sind nicht erforderlich, wenn bei mittiger Einlagerung zwischen den von beiden Seiten eingebrachten größten Ladeeinheiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 mm gewährleistet ist.

An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen Schutzmaßnahmen gegen herabfallende Gegenstände getroffen sein. Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen ausreichend dimensioniert und ausreichend befestigt sein.

Anfahrschutz
Ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen an ihren Eckbereichen – auch an Durchfahrten – durch einen ausreichend dimensionierten, nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen Anfahrschutz gesichert sein. Dies gilt nicht für die Innenseiten ortsfester Endregale bei verfahrbaren Einrichtungen.

Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz angesehen werden, wenn er den betrieblichen Anforderungen genügt, jedoch mindestens eine kinetische Energie von 400 J aufnehmen kann und mindestens 0,3 m hoch ist. Es darf dabei zu keiner Berührung der Stütze kommen.

Die betriebliche Praxis zeigt, dass Stützen auch in höher gelegenen Bereichen beschädigt werden. Es empfiehlt sich daher, Anfahrschutz mit einer Höhe von 400 mm und im Einzelfall auch mehr zu verwenden.

Ein defekter oder verformter Anfahrschutz ist zeitnah zu ersetzen. Hinsichtlich gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung siehe ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.

Aufstellung

Regale müssen lotrecht aufgestellt sein. Abweichungen der Regalstützen von der Lotrechten in Längs- und Tiefenrichtung der Regale dürfen bei voller Beladung nicht mehr als 1/200 der Regalstützenhöhe betragen.

Ausführung

Die DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“ verweist auf rechtliche Grundlagen und Anforderungen aus der DIN EN 15 635. Sie enthält die Anforderungen zum Prüfumfang und an die zur Prüfung von Regalen befähigte Person. Außerdem informiert sie über die Dokumentation von Prüfungen und die sich daraus ergebenden durchzuführenden Maßnahmen sowie die Instandsetzung der Regale und Möglichkeiten zur Erhöhung der Sicherheit im Lager.

  • Statische Anforderungen
  • Sicherheit gegen Bruch
  • Steifigkeit
  • Durchbiegung
  • Horizontalkräfte
  • Aufstellflächen
  • Belastungen aus dem Gebäude
DGUV Regel 108-007 Jährliche Inspektion Prüfsiegel von ROS Deutschland

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Betrieb

Gemeinsame Bestimmungen für Lagereinrichtungen und Ladungsträger

Belastung
Die zulässige Belastung von Lagereinrichtungen und -trägern darf nicht überschritten und ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Ladeeinheiten dürfen nicht stoßartig abgesetzt werden.

Schutz gegen herabfallende Gegenstände
Lagereinrichtungen und Ladungsträger sind so zu beladen, dass das Lagergut nicht heraus- oder herabfallen kann. Dies schließt ein, dass auch bei einem Wechsel des Lagergutes Lagereinrichtungen und Ladungsträger dem Lagergut angepasst werden.

Betriebsanweisungen
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat für den Umgang mit Lagereinrichtungen und Ladungsträgern unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die notwendigen Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Inhalte der Betriebsanweisungen sind den Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung zu vermitteln. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Unterweisung der Versicherten anhand seiner Betriebsanweisungen sowie die Verpflichtung
der Versicherten, diese zu befolgen, ergeben sich aus dem § 4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.

Beseitigung von Mängeln
An Lagereinrichtungen und Ladungsträgern festgestellte Mängel, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, müssen unverzüglich und sachgerecht behoben werden. Bis zu deren Beseitigung sind die betreffenden Lagereinrichtungen und Ladungsträger der Benutzung zu entziehen.

Besondere Bestimmungen der DGUV Information 208-061 für Lagereinrichtungen  

Regale
Regale dürfen nur unter Beachtung der vom Hersteller mitgelieferten Aufbau- und Betriebsanleitungen durch hierin besonders unterwiesene Personen aufgestellt und umgebaut werden. Der Umbau von Regalen darf nur in unbeladenem Zustand erfolgen.
Gegebenenfalls ist der Hersteller hinzuzuziehen.

Prüfung einmal im Jahr

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Regale und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft
werden. Über das Prüfergebnis sind Aufzeichnungen zu führen.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über das jeweilige Arbeitsmittel besitzt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer

Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.
Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal.
Paletten, Stapelbehälter und Stapelhilfsmittel müssen regelmäßig, insbesondere bei Wiederverwendung, auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Schadhafte Lagergeräte sind der Benutzung zu entziehen. Aus der DGUV Regel 108-007 ist die DGUV Information 208-061 entstanden, in dieser wird die Sicherheit von Regalen noch genauer beschrieben.

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(Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Ausgabe: November 2023, aktualisierte Fassung Juli 2024)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

und/oder

  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

und/oder

  • technischen Spezifikationen

und/oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.